K1 Klausuren - A

Es ist umstritten, ob und inwieweit der Schuldner an eine einmal eingetretene Konkretisierung gebunden bleibt oder sich hiervon nachträglich wieder lösen kann, wobei nach beiden Ansichten die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen sind.

Teilweise wird vertreten, die Konkretisierung sei grds unwiderruflich. Nur in Ausnahmefällen sei dem Schuldner die Berufung auf die Konkretisierung gem. § 242 verwehrt.
Ein solcher Ausnahmefall liegt dann vor, wenn der Gläubiger keinerlei Interesse daran hat, dass der Schuldner gerade mit dem Gegenstand, auf den sich die Leistungspflicht konkretisiert hat.
 
Nach anderer Ansicht sieht man dagegen in der Regelung des § 243 II in erster Linie eine Schutzvorschrift zugunsten des Schuldners, weshalb dieser auf den Schutz verzichten und die Konkretisierung grds rückgängig machen kann.

Diskussion