K1 Klausuren - A

besonders schwerwiegende in der Regel vorsätzliche Treuepflichtverletzung

Eine derartige Pflichtverletzung ist beispielsweise beim Vorspiegeln einer tatsächlich nicht vorhandenen Abschlussbereitschaft oder auch dann gegeben, wenn ein Verhandlungspartner zwar zunächst verkaufsbereit war, im Verlaufe der Verhandlungen aber innerlich von dieser Bereitschaft abgerückt ist, ohne dies zu offenbaren.
Gerechtfertigt sind diese strengen Kriterien durch folgende Erwägung: Begründete schon das Fehlen triftiger Gründe für die Verweigerung der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags die Haftung des Verhandlungspartners, bedeutete das nämlich einen indirekten Zwang zum Abschluss des Vertrages.
Ein solcher Zwang liefe dem Zweck der Formvorschrift des § 311 b zuwider, nach der wegen der objektiven Eigenart des Vertragsgegenstandes eine Bindung ohne Einhaltung der Form verhindert werden soll.
Würde man in einer solchen Situation eine besonders schwere Treuepflichtverletzung sehen, so hätte es der Kaufinteressent in der Hand, durch eigene Disposition den Verkäufer mittelbar zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages zu bewegen, obwohl ein formgültiger Vertrag iSd § 311 b nicht zustande gekommen ist. Dies liefe dem Zweck der Formvorschrift zuwider.
Infolgedessen haftet der Verkäufer nicht auf Schadensersatz, wenn er zu einem Zeitpunkt Abstand von dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages nimmt, zu dem er weiß, dass der Kaufinteressent im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages bereits einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen hat.
Hierdurch wird der Kaufinteressent auch nicht unzumutbar belastet, da er durchaus andere Optionen hat. So kann er zunächst lediglich eine Finanzierungszusage einholen und den Darlehensvertrag erst im Anschluss an die Beurkundung des Kaufvertrags schließen oder den Darlehensvertrag von vornherein unter der Bedingung des Kaufs abschließen.

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