K1 Klausuren - A

Altlastverdacht bei Grundstücken

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass jedes Grundstück, dessen Nutzung als Industriegelände schon Jahrzehnte zurückliegt, von vornherein als altlastenverdächtig einzustufen ist. Anders liegt es aber, wenn die frühere Nutzung die Gefahr von erheblichen Schadstoffbelastungen begründet, wie etwa bei einer ehemaligen wilden Müllkippe oder einer Tankstelle. Nach der höchstrichterlichen Rspr stellt auch die Nutzung eines Grundstücks als Werksdeponie in den sechziger und siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts ohne anschließend durchgeführte Entsorgung einen offenbarungspflichtigen Sachmangel dar. Das hängt maßgeblich damit zusammen, dass bei einer Deponie immer die Möglichkeit einkalkuliert werden muss, dass auf ihr auch Abfälle gelagert wurden, die wegen ihrer chemischen Zusammensetzung eine besondere Gefahr darstellen.
Nicht erforderlich ist, dass der aus der früheren Nutzung der Grundstücke abgeleitete Altlastenverdacht durch konkrete und gewichtige Tatsachen untermauert wird, die das Vorhandensein von Altlasten nahelegen. Der Altlastenverdacht muss nicht "konkret und naheliegend" sein.

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