Z07 - Bürgschaft

02 - 02 - Erlöschen des Bürgschaftsvertrages

Welchen Zweck hat der Erlöschensgrund des § 776 BGB

§ 776 schützt den Bürgen davor, dass der Hauptgläubiger ein ihm bestehendes weiteres Sicherungsrecht an der Forderung aufgibt und dieser somit alleine für die Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners einstehen muss. 
 
Zudem würde der Hauptgläubiger dem Bürgen damit die Möglichkeit nehmen bei Zahlung gem. §§ 774, 412, 401 BGB das weitere Sicherungsrecht übertragen zu bekommen.
 
Bei abstrakten Sicherungsrechten, würde sich dies auf einen Anspruch auf Übertragung gegen den Schuldner beziehen und § 776 BGB findet analoge Anwendung. z.B. bei der Grundschuld.
 
§ 776 BGB gilt dabei auch für Sicherheiten, die nach Abschluss des Bürgschaftsvertrags dem Hauptgläubiger entstanden sind. 
 
§ 776 BGB ist jedoch abdingbar, sofern dies nicht über AGB erfolgt (ansonsten Unwirksamkeit gem. § 307 I 1 BGB)

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