Z07 - Bürgschaft

02 - 01 - Zustandekommen einer Bürgschaft

Ist eine Erhöhung der Bürgschaft nach Abschluss des Bürgschaftsvertrags möglich? 

Aufgrund der Privatautonomie, kann der Bürge grundsätzlich auch für nachträgliche Änderungen der Hauptforderung einstehen, sofern er dies möchte. 
 
Gem. § 767 I 3 BGB kann der Umfang der Bürgschaft bzgl. der gesicherten Hauptforderung jedoch nicht einseitig durch Rechtsgeschäft des Schuldners mit dem Gläubiger erweitert werde. Dies wäre ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. 

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