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02 - 01 - Zustandekommen einer Bürgschaft, 02 - 00 - Bürgschaftsrecht in der Prüfung
(P) Wirksamkeit von Globalbürgschaften in AGB
(P) Wirksamkeit von Globalbürgschaften in AGB
(P) Wirksamkeit von Globalbürgschaften in AGB
Problem: Grundsätzlich ist für den Umfang der Bürgschaft der Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Bürgschaft entscheidend. Der Bürge haftet nur für die dort bezeichneten Verbindlichkeiten des Schuldners und den Umfang der Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt. Kreditinstitute vereinbaren oft durch AGB beim Abschluss der Bürgschaft, dass der Bürge für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Bank gegen den Schuldner bürgt. Fraglich ist, ob eine solche Klausel wirksam ist und zu Haftung des Bürgen gem. §§ 765 ff. BGB führt.
Problem: §765 I --> Anspruch entstanden --> Wirksamkeit der Bürgschaft
Lösung:Unwirksamkeit der Globalbürgschaft gem. § 307 I S. 1 BGB
Grundsätzlich kann der Bürge auch für zukünftige Forderungen bürgen, sofern diese bestimmbar sind.
es liegt auch keine überraschende Klausel gem. §305c I BGB vor, da grundsätzlich keine Überrumpelung vorliegt.
Es liegt auch eine Abweichung von gesetzlicher Vorschriften gem. § 767 I BGB vor.
Es liegt eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken des Verbots der Fremddispositon in § 767 I 3 BGB vor.
Der Schuldner könnte neue Verbindlichkeiten schließen und alter Erweitern und somit den bürgen in unabsehbarer Höhe mit verpflichten.
Rechtsfolge: § 306 BGB führt zur Geltung des § 767 BGB und somit dazu, dass Bürge nur bis zur Höchstgrenze aus § 767 I S. 3 BGB haftet. --> keine Haftungserweiterung.
dies ist auch keine geltungserhaltende Reduktion, da §767 I gesetzliche diese Höchstgrenze festschreibt.
Problem: Grundsätzlich ist für den Umfang der Bürgschaft der Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Bürgschaft entscheidend. Der Bürge haftet nur für die dort bezeichneten Verbindlichkeiten des Schuldners und den Umfang der Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt. Kreditinstitute vereinbaren oft durch AGB beim Abschluss der Bürgschaft, dass der Bürge für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Bank gegen den Schuldner bürgt. Fraglich ist, ob eine solche Klausel wirksam ist und zu Haftung des Bürgen gem. §§ 765 ff. BGB führt.
Problem: §765 I --> Anspruch entstanden --> Wirksamkeit der Bürgschaft
Lösung:Unwirksamkeit der Globalbürgschaft gem. § 307 I S. 1 BGB
Grundsätzlich kann der Bürge auch für zukünftige Forderungen bürgen, sofern diese bestimmbar sind.
es liegt auch keine überraschende Klausel gem. §305c I BGB vor, da grundsätzlich keine Überrumpelung vorliegt.
Es liegt auch eine Abweichung von gesetzlicher Vorschriften gem. § 767 I BGB vor.
Es liegt eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken des Verbots der Fremddispositon in § 767 I 3 BGB vor.
Der Schuldner könnte neue Verbindlichkeiten schließen und alter Erweitern und somit den bürgen in unabsehbarer Höhe mit verpflichten.
Rechtsfolge: § 306 BGB führt zur Geltung des § 767 BGB und somit dazu, dass Bürge nur bis zur Höchstgrenze aus § 767 I S. 3 BGB haftet. --> keine Haftungserweiterung.
dies ist auch keine geltungserhaltende Reduktion, da §767 I gesetzliche diese Höchstgrenze festschreibt.
Problem: Grundsätzlich ist für den Umfang der Bürgschaft der Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Bürgschaft entscheidend. Der Bürge haftet nur für die dort bezeichneten Verbindlichkeiten des Schuldners und den Umfang der Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt. Kreditinstitute vereinbaren oft durch AGB beim Abschluss der Bürgschaft, dass der Bürge für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen derBank gegen denSchuldner bürgt. Fraglich ist, ob eine solche Klausel wirksam ist und zu Haftung desBürgen gem. §§ 765 ff. BGB führt. Problem: §765 I --> Anspruch entstanden --> Wirksamkeit der Bürgschaft Lösung: Unwirksamkeit der Globalbürgschaft gem. § 307 I S. 1 BGB Grundsätzlich kann der Bürge auch für zukünftige Forderungen bürgen, sofern diese bestimmbar sind. es liegt auch keine überraschende Klausel gem. §305c I BGB vor, da grundsätzlich keine Überrumpelung vorliegt. Es liegt auch eine Abweichung von gesetzlicherVorschriften gem. § 767 I BGB vor. Es liegt eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken des Verbots der Fremddispositon in § 767 I 3 BGB vor. Der Schuldner könnte neue Verbindlichkeiten schließen und alter Erweitern und somit den bürgen in unabsehbarer Höhe mit verpflichten. Rechtsfolge: § 306 BGB führt zur Geltung des § 767 BGB und somit dazu, dass Bürge nur bis zur Höchstgrenze aus § 767 I S. 3 BGB haftet. --> k eine Haftungserweiterung. dies ist auch keine geltungserhaltendeReduktion, da §767 I gesetzliche diese Höchstgrenze festschreibt.
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