Z07 - Bürgschaft

02 - 03 - Einreden des Bürgen

Welche Einreden hat der Bürge gegen den Anspruch aus §765 I BGB

Die Einreden des Bürgen gegen die Durchsetzbarkeit des §765 I BGB sind ebenfalls "zweigleisig" zu prüfen. Es kann zwischen den originären Einreden des Bürgen gegen die Bürgschaft und den Vom Schuldner abgeleiteten Einreden gegen die Hauptschuld unterschieden werden. 
 
I. Originäre Einreden des Bürgen
- sowohl vertraglich vereinbarte Einreden, als auch gesetzliche Einreden möglich
- Bürge kann sich auf "normale" Einreden gegen die Bürgschaft berufen
- Die Einrede der Verjährung des §765 I aus §214 kann der Bürge geltend machen, wobei sich die Verjährung zwar aus §§195, 199 ergibt, diese jedoch erst mit einklagbar und somit Fällig i.S.d. §271 sein muss
Einrede der Vorausklage gem. §771 BGB als besondere für die Bürgschaft
 
II. Vom Schuldner abgeleitete Einreden
- Gem. §768 kann der Bürge die Einreden des Schuldner gegen die Hauptforderung geltend machen. 
Einrede der Gestlatbarkeit gem. §770 I, II BGB und §770 I analog auf alle Gestaltungsrechte

Diskussion