Z07 - Bürgschaft

02 - 02 - Erlöschen des Bürgschaftsvertrages

(P) Möglichkeit des Widerrufs einer Bürgschaftserklärung gem. §§312 ff, 355 ff, 495 ff. BGB

Problem: Möchte der Bürge seine Bürgschaftserklärung widerrufen ist dies grds. wie bei jeder Willenserklärung über die §§312 ff, 355 ff, 495 möglich. Im Rahmen der Prüfung, ob ein Widerrufsrecht besteht, ergeben sich diverse Probleme, ob dem Bürgen ein solches zusteht. 
 
PP: §765 I --> Anspruch erloschen --> Erlöschen der Bürgschaft durch Widerruf
 
I. (P) Anwendbarkeit der §§312 ff. 
- für die §§312 ff. bedarf es eines entgeltlichen Verbrauchervertrags
- Die Bürgschaft ist jedoch ein einseitiger Vertrag, welche keine Gegenleistung des Unternehmers vorsieht. Fraglich ist deshalb, ob ein entgeltlicher Vertrag i.S.d. §312 vorliegt.
h.M: §312 umfasst erst Recht den Bürgschaftsvertrag, da nur der Verbraucher eine Leistung vollbringt. 
 
II. Widerrufsgrund aus §§312b, 312g
Fraglich ist, ob ein Außergeschäftsraumvertrag vorliegt, wenn nur der Bürge Verbraucher ist, der Hauptschuldner aber nicht --> Kommt es auf die Verbrauchereigenschaft des Hauptschuldners an?
 
EuGH: Bürge und Schuldner müssen Verbraucher sein für Widerrufsrecht des Bürgen
- europarechtskonforme Auslegung der EG-Richtlinie für Verbraucherschutz
- diese ordnet Vollharmonisrierung an, welches auch einen weitergehenden Schutz ausschließt. 
- Zudem Akzessorietät der Bürgschaft zur Hauptschuld umfasst auch das Vorliegen der Verbrauchereigenschaft
 
BGH 11. Senat: Es kommt für die Verbrauchereigenschaft nur auf den Bürgen an
- Schutzwürdigkeit des Bürgen bei Abschluss der Bürgschaft ist unabhängig von der Eigenschaft des Schuldners. 
- Richtlinie gewährt lediglich Mindestschutz
- Bürge soll durch die Akzessorietät geschützt werden und nicht in seinen Rechten eingeschränkt. 
Verbrauchereigenschaft des Hauptschuldners und etwaiges Widerrufsrecht ist nur für eine mögliche Einrede gem. §770 des Bürgen wichtig (Einrede der Gestaltbarkeit der Hauptschuld). 
 
III. Widerrufsrecht aus §495
- liegt nicht vor, weil der Bürge keinen entgeltichen Darlehensvertrag abschließt
- Es kommt nicht auf den Charakter der Hauptschuld an für die sich der Bürge verbürgt, um die Schutzwürdigkeit des Bürgen festzustellen. 

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