Z07 - Bürgschaft

02 - 03 - Einreden des Bürgen

Welche Besonderheiten sind bei der Einrede der Verjährung gem. § 214 BGB gegen den Anspruch aus § 765 BGB zu beachten? 

Der Bürge kann sich gegenüber dem Anspruch aus § 765 I BGB mit den allgemeinen Einreden erwähren. Hierzu zählt auch die Einrede der Verjährung gem. § 214 BGB. Dabei gilt für den Anspruch die Regelverjährung aus §§ 195, 199 BGB. 
 
Zu beachten ist, dass der Anspruch i.S.d. § 199 I Nr. 1 "entsteht", wenn dieser einklagbar ist und somit fällig i.S.d. § 271 BGB. Ansonsten würde dies zu einer zu führen Verjährung des § 765 I BGB führen. 
 
Bei Erhebung der Einrede der Vorausklage wird die Verjährung gem. §§ 771 S. 2, 209 BGB für den Zeitraum gehemmt, in welchem der Hauptgläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht. 
 
Für die Verjährung ist es irrelevant, dass der Bürge gegen den Hauptgläubiger in deren Verhältnis ein Einrede oder ein Anspruch auf Befreiung gem. § 775 BGB zusteht. 

Diskussion