Z07 - Bürgschaft

02 - 03 - Einreden des Bürgen

Welche Einreden resultieren aus § 768 BGB? 

Gem. §768 I S. 1 BGB kann der Bürge gegen den § 765 I BGB die Einreden geltend machen, die dem Hauptschuldner gegen die Hauptforderung zustehen. Dies ist Ausprägung der Akzessorietät von Hauptschuld und Bürgschaft. 
 
Hier sind oft inzident die Einreden des Hauptschuldners gegen den gesicherten Anspruch zu prüfen, auf welche sich der Bürge dann gem. §765 I BGG ebenfalls berufen kann. 
 
Gem § 768 II BGB wirkt sich ein Verzicht des Hauptschuldners auf die Einrede nicht aus. Der Bürge kann diese weiterhin gem. § 768 I BGB geltend machen. 

Diskussion