K1 Klausuren - A

Anwendung des § 935 bei Goldbarren?

Da Goldbarren neben der Kapitalanlagefunktion unter Umständen auch eine Zahlungsersatzfunktion haben, könnten sie dem Geld gleichzustellen sein, sodass eine analoge Anwendung des § 935 II in Betracht kommt.
Dem steht jedoch der Ausnahmecharakter der Vorschrift entgegen. Die Vorschrift des § 935 II stellt eine Abwägung des Gesetzgebers zwischen den Interessen des bisherigen Eigentümers am Erhalt seines Eigentums und den Interessen des gutgläubigen Erwerbers dar. Nur für die in § 935 II aufgezählten drei Fälle, die als Gemeinsamkeit haben, dass die Umlauffähigkeit bzw Verkehrsfähigkeit geschützt werden soll, hat der Gesetzgeber den Interessen des gutgläubigen Erwerbers Vorrang eingeräumt. Damit scheidet eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 935 II auf andere Fälle aus.

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