K1 Klausuren - A

Ist die angemaßte GoA neben den Verwendungsersatzansprüchen aus §§ 994 ff. anwendbar?

Zwar ist insofern die Sperrvorschrift des § 993 I Hs. 2 nicht einschlägig, da sich diese nur auf die davor geregelten Nutzungs- und Schadensersatzansprüche bezieht. Geht man aber von der Wertung der §§ 994 ff. aus, die eben nur in den geregelten Fällen einen Verwendungsersatzanspruch begründen, so erscheint es konsequent, diese Regelungen für Verwendungen im EBV als abschließend anzusehen, sodass Ansprüche aus angemaßter GoA nicht anwendbar sind. Dies zeigt sich auch daran, dass § 994 II nur für einen bestimmten Fall auf die Regelungen der GoA verweist und im Übrigen die Wertung des § 1000 S. 2 nicht direkt ausgehebelt werden kann.

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