K1 Klausuren - A

Es ist jedoch umstritten, wann eine Verbindlichkeit bei Sekundäransprüchen bei Austritt eines Gesellschafters, die neben den bestehenden Primäranspruch treten, wie zB §§ 280 I, 241 II - begründet ist.

Überwiegend wird aus Gründen des Gläubigerschutzes auf den Zeitpunkt der Begründung der Verträge abgestellt, die den Sekundärleistungspflichten zugrunde liegen.
 
Nach anderer Ansicht ist der Zeitpunkt der haftungsbegründenden Pflichtverletzung maßgeblich. Der ausgeschiedene Gesellschafter habe ein berechtigtes Interesse daran, nicht für Pflichtverletzungen zu haften, die erst nach seinem Ausscheiden überhaupt begangen worden sind.
 
Stellungnahme: Interessengerecht dürfte es sein, auch bei Folgeansprüchen dem Interesse des Gläubigers den Vorrang einzuräumen und deshalb auf den Zeitpunkt der Begründung der Verträge abzustellen, die den Sekundärleistungspflichten zugrunde liegen. Eine unterschiedliche Behandlung je nach Art des Schadensersatzanspruchs (statt der Leistung oder neben der Leistung) würde den Gläubiger verunsichern und sein Vertrauen auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters untergraben.

Diskussion