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Zuletzt bearbeitet: 13.05.2019 21:43:03 von Melanie.Wigger
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Welche Konsequenz die vertragliche Verpflichtung zur Vornahme der Geschäftsführung auf das Verhältnis zwischen pflichtgebundenem Geschäftsführer und Geschäftsherrn hat, wird kontrovers diskutiert.
Welche Konsequenz die vertragliche Verpflichtung zur Vornahme der Geschäftsführung auf das Verhältnis zwischen pflichtgebundenem Geschäftsführer und Geschäftsherrn hat, wird kontrovers diskutiert.
Welche Konsequenz die vertragliche Verpflichtung zur Vornahme der Geschäftsführung auf das Verhältnis zwischen pflichtgebundenem Geschäftsführer und Geschäftsherrn hat, wird kontrovers diskutiert.
Nach einer Auffassung gelten für den vertraglich pflichtgebundenen Geschäftsführer grds keine Besonderheiten. Sofern das Geschäft für ihn fremd war und er im Zeitpunkt der Geschäftsbesorgung mit Fremdgeschäftsführungwillen handelte, wäre danach ein Anspruch aus berechtigter oder unberechtiger GoA gegeben.
Nach anderer Ansicht sind die Regeln der GoA in der Fallkonstellation eines vertraglich pflichtgebundenem Geschäftsführers von vornherein nicht anwendbar, sofern der Vertrag zwischen dem vermeintlichen Geschäftsführer und dem Dritten deren gegenseitige Rechte und Pflichten insbesondere die Vergütung, abschließend und umfassend regelt.
Eine weitere Ansicht geht davon aus, dass die §§ 677 ff. zwar nicht schon dem Grundsatz nach ausgeschlossen sind, gleichwohl im Falle des vertraglich pflichtgebundenen Geschäftsführers die Tatbestandsmerkmale regelmäßig nicht vorliegen.
Begründet wird dies damit, dass die beim objektiv fremden Geschäft angewandte Vermutung für den Fremdgeschäftsführungswillen für den vertraglich pflichtgebundenen Geschäftsführer nicht gelten könne. Für dessen auch-fremdes Geschäft müsse stattdessen anhand der Umstände des Einzelfalls positiv nachgewiesen werden, dass er tatsächlich in fremden Interesse handelte.
Sofern die Vertragsparteien im Verhältnis zueinander umfassen ihre gegenseitigen Leistungs- und Vergütungspflichten regeln, ist der Ausgleich der gegenseitigen Interessen abschließend geregelt. Dies gilt auch im Verhältnis zu außerhalb von der Vertragsbeziehung stehenden Dritten, denen die Leistung zufällig einen Vorteil beschert.
Ließe man nämlich insofern eine weitere, vertragsähnliche Beziehung zwischen dem pflichtgebundenen Geschäftsführer und dem Dritten in Form der GoA zu, würde der Vorrang der Privatautonomie missachtet.
Das hängt damit zusammen, dass der Geschäftsführer zwangsläufig in eine Pflichtenkollision geraten würde, indem er einerseits an die Absprachen mit seinem Vertragspartner gebunden ist, sich andererseits aber dem Willen und den Anweisungen des Geschäftsherrn unterwerfen müsste. Damit wäre der vertraglich pflichtgebundene Geschäftsführer zwangsläufig mit dem ständigen Risiko belastet, in einem der beiden Rechtsverhältnisse eine Pflichtverletzung zu begehen. Gerade diese nahezu unumgängliche Pflichtenkollision spricht dafür, dass die Vermutung der ersten Ansicht, auch der pflichtgebundene Geschäftsführer handele regelmäßig mit Fremdgeschäftsführungswillen, nicht zu überzeugen vermag.
Die Lebenswirklichkeit spricht eher für das Gegenteil, nämlich dafür, dass der Geschäftsführer zur Sicherung seiner vertraglichen Vergütung und zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen regelmäßig ausschließlich nach seiner eigenen vertraglichen Verpflichtung richtet und höchstens im Ausnahmefall auch den Willen hat, gleichzeitig als Geschäftsführer für einen nicht am Vertrag beteiligten Dritten zu handeln.
Ein weiteres Argument gegen die Annahme einer GoA in der vorliegenden Fallkonstellation liefert die Entscheidung des Gesetzgebers gegen die Versionsklage, woraus sich eindeutig ergibt, dass der Ausgleich für die erbrachten Leistungen ausschließlich innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses stattzufinden hat und allein die zufällig Begünstigung eines Dritten gerade nicht zu einem zusätzlichen Direktanspruch gegen diesen führen soll.
Die erste Ansicht ist mithin abzulehnen.
Nach einer Auffassung gelten für den vertraglich pflichtgebundenen Geschäftsführer grds keine Besonderheiten. Sofern das Geschäft für ihn fremd war und er im Zeitpunkt der Geschäftsbesorgung mit Fremdgeschäftsführungwillen handelte, wäre danach ein Anspruch aus berechtigter oder unberechtiger GoA gegeben.
Nach anderer Ansicht sind die Regeln der GoA in der Fallkonstellation eines vertraglich pflichtgebundenem Geschäftsführers von vornherein nicht anwendbar, sofern der Vertrag zwischen dem vermeintlichen Geschäftsführer und dem Dritten deren gegenseitige Rechte und Pflichten insbesondere die Vergütung, abschließend und umfassend regelt.
Eine weitere Ansicht geht davon aus, dass die §§ 677 ff. zwar nicht schon dem Grundsatz nach ausgeschlossen sind, gleichwohl im Falle des vertraglich pflichtgebundenen Geschäftsführers die Tatbestandsmerkmale regelmäßig nicht vorliegen.
Begründet wird dies damit, dass die beim objektiv fremden Geschäft angewandte Vermutung für den Fremdgeschäftsführungswillen für den vertraglich pflichtgebundenen Geschäftsführer nicht gelten könne. Für dessen auch-fremdes Geschäft müsse stattdessen anhand der Umstände des Einzelfalls positiv nachgewiesen werden, dass er tatsächlich in fremden Interesse handelte.
Sofern die Vertragsparteien im Verhältnis zueinander umfassen ihre gegenseitigen Leistungs- und Vergütungspflichten regeln, ist der Ausgleich der gegenseitigen Interessen abschließend geregelt. Dies gilt auch im Verhältnis zu außerhalb von der Vertragsbeziehung stehenden Dritten, denen die Leistung zufällig einen Vorteil beschert.
Ließe man nämlich insofern eine weitere, vertragsähnliche Beziehung zwischen dem pflichtgebundenen Geschäftsführer und dem Dritten in Form der GoA zu, würde der Vorrang der Privatautonomie missachtet.
Das hängt damit zusammen, dass der Geschäftsführer zwangsläufig in eine Pflichtenkollision geraten würde, indem er einerseits an die Absprachen mit seinem Vertragspartner gebunden ist, sich andererseits aber dem Willen und den Anweisungen des Geschäftsherrn unterwerfen müsste. Damit wäre der vertraglich pflichtgebundene Geschäftsführer zwangsläufig mit dem ständigen Risiko belastet, in einem der beiden Rechtsverhältnisse eine Pflichtverletzung zu begehen. Gerade diese nahezu unumgängliche Pflichtenkollision spricht dafür, dass die Vermutung der ersten Ansicht, auch der pflichtgebundene Geschäftsführer handele regelmäßig mit Fremdgeschäftsführungswillen, nicht zu überzeugen vermag.
Die Lebenswirklichkeit spricht eher für das Gegenteil, nämlich dafür, dass der Geschäftsführer zur Sicherung seiner vertraglichen Vergütung und zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen regelmäßig ausschließlich nach seiner eigenen vertraglichen Verpflichtung richtet und höchstens im Ausnahmefall auch den Willen hat, gleichzeitig als Geschäftsführer für einen nicht am Vertrag beteiligten Dritten zu handeln.
Ein weiteres Argument gegen die Annahme einer GoA in der vorliegenden Fallkonstellation liefert die Entscheidung des Gesetzgebers gegen die Versionsklage, woraus sich eindeutig ergibt, dass der Ausgleich für die erbrachten Leistungen ausschließlich innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses stattzufinden hat und allein die zufällig Begünstigung eines Dritten gerade nicht zu einem zusätzlichen Direktanspruch gegen diesen führen soll.
Die erste Ansicht ist mithin abzulehnen.
Nach einer Auffassung gelten für den vertraglich pflichtgebundenen Geschäftsführer grds keine Besonderheiten. Sofern das Geschäft für ihn fremd war und er im Zeitpunkt der Geschäftsbesorgung mit Fremdgeschäftsführungwillen handelte, wäre danach ein Anspruch aus berechtigter oder unberechtiger GoA gegeben. Nach anderer Ansicht sind die Regeln der GoA in der Fallkonstellation eines vertraglich pflichtgebundenem Geschäftsführers von vornherein nicht anwendbar, sofern der Vertrag zwischen dem vermeintlichen Geschäftsführer und dem Dritten deren gegenseitige Rechte und Pflichten insbesondere die Vergütung, abschließend und umfassend regelt. Eine weitere Ansicht geht davon aus, dass die §§ 677 ff. zwar nicht schon dem Grundsatz nach ausgeschlossen sind, gleichwohl im Falle des vertraglich pflichtgebundenen Geschäftsführers die Tatbestandsmerkmale regelmäßig nicht vorliegen. Begründet wird dies damit, dass die beim objektiv fremden Geschäft angewandte Vermutung für den Fremdgeschäftsführungswillen für den vertraglich pflichtgebundenen Geschäftsführer nicht gelten könne. Für dessen auch-fremdes Geschäft müsse stattdessen anhand der Umstände des Einzelfalls positiv nachgewiesen werden, dass er tatsächlich in fremden Interesse handelte. Sofern die Vertragsparteien im Verhältnis zueinander umfassen ihre gegenseitigen Leistungs- und Vergütungspflichten regeln, ist der Ausgleich der gegenseitigen Interessen abschließend geregelt. Dies gilt auch im Verhältnis zu außerhalb von der Vertragsbeziehung stehenden Dritten, denen die Leistung zufällig einen Vorteil beschert. Ließe man nämlich insofern eine weitere, vertragsähnliche Beziehung zwischen dem pflichtgebundenen Geschäftsführer und dem Dritten in Form der GoA zu, würde der Vorrang der Privatautonomie missachtet. Das hängt damit zusammen, dass der Geschäftsführer zwangsläufig in eine Pflichtenkollision geraten würde, indem er einerseits an die Absprachen mit seinem Vertragspartner gebunden ist, sich andererseits aber dem Willen und den Anweisungen des Geschäftsherrn unterwerfen müsste. Damit wäre der vertraglich pflichtgebundene Geschäftsführer zwangsläufig mit dem ständigen Risiko belastet, in einem der beiden Rechtsverhältnisse eine Pflichtverletzung zu begehen. Gerade diese nahezu unumgängliche Pflichtenkollision spricht dafür, dass die Vermutung der ersten Ansicht, auch der pflichtgebundene Geschäftsführer handele regelmäßig mit Fremdgeschäftsführungswillen, nicht zu überzeugen vermag. Die Lebenswirklichkeit spricht eher für das Gegenteil, nämlich dafür, dass der Geschäftsführer zur Sicherung seiner vertraglichen Vergütung und zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen regelmäßig ausschließlich nach seiner eigenen vertraglichen Verpflichtung richtet und höchstens im Ausnahmefall auch den Willen hat, gleichzeitig als Geschäftsführer für einen nicht am Vertrag beteiligten Dritten zu handeln. Ein weiteres Argument gegen die Annahme einer GoA in der vorliegenden Fallkonstellation liefert die Entscheidung des Gesetzgebers gegen die Versionsklage, woraus sich eindeutig ergibt, dass der Ausgleich für die erbrachten Leistungen ausschließlich innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses stattzufinden hat und allein die zufällig Begünstigung eines Dritten gerade nicht zu einem zusätzlichen Direktanspruch gegen diesen führen soll. Die erste Ansicht ist mithin abzulehnen.
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