K1 Klausuren - A

Daher könnte A, der der einzige Komplementär der KG war, allein zur Vertretung der KG berechtigt gewesen sein.

Problematische erscheint, dass im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich Gesamtvertretung der persönlich haftenden Gesellschafter vereinbart worden ist und ein Gesellschafterwechsel grds nichts an der Vertretungsmacht der oder des anderen Gesellschafters ändert. Fällt also ein Gesamtvertreter fort, so erhält grds nicht der andere Gesellschafter, der mit ihm zusammen vertretungsberechtigt war, Alleinvertretungsmacht, sondern die Gesamtvertretung ruht, bis durch die Einräumung der Vertretungsmacht bei einem anderen verbleibenden persönlich haftenden Gesellschafter entsprechender Ersatz geschaffen ist.
 
Etwas anderes muss aber gelten, wenn in einer KG inolge einer Umwandlung der Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters in einen Kommanditistenanteil (§ 139 I HGB) nur noch ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist.
Dann ist keine andere Lösung denkbar, als die, dass der nurmehr einzige persönlich haftende Gesellschafter die Gesellschaft allein vertritt. Zum Wesen einer Personengesellschaft gehört die Stellvertretung (Selbstorganschaft). Ein Nichtgesellschafter scheidet danach für die in §§ 125 ff. HGB geregelte organschaftliche Vertretungsmacht ebenso aus, wie nach § 170 HGB ein Kommanditist. In einem solchen Fall muss zwangsläufig das Gesamtvertretungsrecht zur Alleinvertretung erstarken.

Diskussion