K1 Klausuren - A

konkludente Vereinbarung bezüglich Geräuschimmissionen als Beschaffenheitsvereinbarung?

Soweit es um Lärmimmissionen geht, die von einem Nachbargrundstück auf die Mietsache einwirken, ist im Übrigen der offensichtliche und beiden Parteien bekannte Umstand zu berücksichtigen, wonach der Vermieter regelmäßig keinen Einfluss darauf hat, dass die zu Mietbeginn bestehenden Verhältnisse während der gesamten Dauer des Mietvertrages unverändert fortbestehen. Der Mieter kann daher im Allgemeinen nicht erwarten, dass der Vermieter die vertragliche Haftung für den Fortbestand derartiger "Umweltbedingungen" übernehmen will.
Deshalb begründen nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen durch Dritte jedenfalls dann grds keinen gem. § 536 I 1 zur Mietminderung führenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter sie ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss.

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