K1 Klausuren - A

Beurteilung der Wesentlichkeit nach § 906 -> Beachtung von § 22 I a BImSchG

Es ist jedoch fraglich, ob diese Vorschrift hier berücksichtigt werden kann. Denn zum einen handelt es sich dabei um keine zivilrechtliche Norm und zum anderen wurde das in § 22 I a BImSchG geregelte Toleranzgebot erst im Jahre 2011 normiert.
Dennoch ist § 22 I a BImSchG zur Bewertung der Lärmeinwirkungen als Mangel der gemieteten Wohnung mit heranzuziehen. Denn diese Privilegierungsregelung ist nach dem Willen des Gesetzgebers darauf angelegt, über seinen eigentlichen Anwendungsbereich und das damit vielfach verklammerte zivilrechtliche Nachbarrecht hinaus, auch auf das sonstige Zivilrecht, insbesondere das Mietrecht und das Wohnungseigentumsrecht, auszustrahlen, sofern dieses jeweils für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist.
Ferner greifen auch die Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 22 I a BimSchG in zeitlicher Hinsicht nicht durch, da abgesehen davon, dass dieses Gebot ohnehin nur die Konkretisierung einer bereits bei Mietvertragsschluss zumindest angelegten Verkehrsanschauung jedenfalls im Hinblick auf hinzunehmende Umwelteinwirkungen bei Fehlen konkreter vertraglicher Regelungen zum "Soll-Zustand" auch zu gewissen Anpassungen des vertraglich geschuldeten Standards einer Gebrauchsgewährung führen könnte.

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