K1 Klausuren - A

Wonach könnte sich die ortsübliche Lärmbelastung richten?

Demnach könnte maßgebend sein, ob diese nach § 906 geduldet werden muss.  Ein solcher Rekurs auf § 906 wird teilweise abgelehnt, da § 906 - unstreitig - direkt im Verhältnis der Mietvertragsparteien untereinander keine Anwendung findet. Der Mieter ist nämlich nicht Eigentümer, sondern nur Besitzer der Mietsache, sodass er nicht Adressat der Vorschrift ist.
Das schließt allerdings eine Betrachtung der nachbarrechtlichen Ausstrahlungswirkungen dieser Norm zur näheren Bestimmung der mietvertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien nicht aus. Vielmehr nimmt der einem Mieter zukommende Mietgebrauch bei Fehlen entgegenstehender Abreden an der jeweiligen Situationsgebundenheit des Mietgrundstücks und der aus der Nachbarschaft entstammenden Einwirkungen, einschließlich der damit verbundenen Veränderungsrisiken, jedenfalls in einem Umfang teil, den der an § 906 gebundene Vermieter angesichts des ihm danach billigerweise zuzumutenden Gebrauchsüberlassungsrisiko nicht beeinflussen kann.

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