K1 Klausuren - A

Fraglich ist aber, ob die Beschädigung des Ohrrings überhaupt zu einem Schade der F geführt hat.

Dagegen könnte sprechen, dass F - obwohl sie gem. § 1922 Alleinerbin ist - aufgrund des Vermächtnisses gem. §§ 2147, 2174 ohnehin verpflichtet ist, die Ohrringe an K zu übergeben. Da dadurch die Erbin E das Eigentum dann eh verloren hätte, würde grds bei ihr kein Schaden vorliegen, sondern geschädigt wäre nur der Vermächtnisnehmer K. Diese aus Sicht des Schädigers G zufällige Schadensverlagerung wäre dann über die Drittschadensliquidation oder den normativen Schadensbegriff zu lösen.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die F tatsächlich eine Vermögenseinbuße von 40 € durch Bezahlung der Reparatur erlitten hat. Sofern die F dies nicht bloß rein freiwillig gemacht hat, sondern hierzu gezwungen war, weil sie anderenfalls einem Schadensersatzanspruch der K ausgesetzt wäre, hätte die F einen sog Haftungsschaden erlitten, weil sie der K haftet. Damit ist entscheidend, ob die F,  falls sie der K nur beschädigte Ohrringe übereignet hätte, deswegen mit einem Schadensersatzanspruch der K belastet worden wäre.
In Betracht kommt eine Haftung der F gegenüber K aus § 280 I. Für das mit dem Erbfall begründete gesetzliche Schuldbverhältnis zwischen Vermächtnisnehmer und beschwertem Erben gelten die §§ 280 ff.

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