K1 Klausuren - A

Haftungsprivileg des § 690 für Pfandgläubiger?

Zwar gelten für die Verwahrungspflicht des Pfandgläubigers im Sinne von § 1215 grds die Pflichten aus dem Verwahrungsverhältnis iSd §§ 688 ff. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Pfandgläubiger nicht lediglich fremdnützig verwahrt, sondern auch zu seinem eigenen Nutzen, weil nämlich die Übergabe/der Besitzerhalt notwendige Voraussetzung der Verpfändung ist. Deshalb ist das Haftungsprivileg aus § 690 nicht anwendbar.

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