Umwandlung - Steuer, Bilanzierung HGB

Mit welchem "Betand" sind die VG + Schulden nach HGB bei einer Verschmelzung zu bilanzieren?

Der Bestand der in der Buchführung des übernehmenden Rechtsträgers als Zugang
zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände und Schulden wird im Regelfall
nach der Schlussbilanz i.S.v. § 17 Abs. 2 UmwG bestimmt werden, auch wenn die
Voraussetzungen der Vermögenszuordnung zum übernehmenden Rechtsträger erst
später eingetreten sind.

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