Z07 - Bürgschaft

03 - Rückgriffansprühce des Bürgen

Wann ist die Zahlung des Bürgen im Verhältnis zum Hauptschuldner eine erforderliche Aufwendung i.S.d. § 670 BGB? 

Gem. §§ 662, 670 BGB bzw. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB kann der Bürge direkt vom Hauptschuldner Aufwendungsersatz für die Leistung auf die Hauptschuld verlangen. Allerdings darf er die Aufwendungen nur dann für erforderlich halten, wenn er auch tatsächlich auf den Anspruch aus § 765 I BGB leisten musste und nicht, wenn er z.B. die Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB geltend machen konnte. 
 
Stehen dem Bürgen Einreden gegen den Anspruch aus § 765 I BGB zu und er leistet trotzdem auf diesen, handelt es sich im Verhältnis zum Hauptschuldner nicht um erforderliche Aufwendungen. 

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