Z07 - Bürgschaft

03 - Rückgriffansprühce des Bürgen

Welche Ansprüche hat der Bürge bei Leistung gegen den Mitbürgen? 

Die Mitbürgschaft ist in § 769 BGB geregelt und liegt vor, wenn mehrere Personen sich für dieselbe Hauptschuld verbürgen. In diesem Fall haften die Bürgen gesamtschuldnerisch. 
 
Bei Leistung des einen Bürgen würde die Hauptschuld gem. § 774 I S. 1 BGB auf den zahlenden Bürgen übergehen. 
 
Allerdings ist § 774 II BGB lex spezialis zwischen Mitbürgen und diese müssen deshalb den Ausgleich über § 426 I, II BGB und nicht über § 774 I S. 1 BGB vollziehen. 

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