Z07 - Bürgschaft

04 - Besondere Arten der Bürgschaft

Welche besonderen Arten der Bürgschaft gibt es? 

Die Bürgschaft kann in verschieden Formen auftreten. Hierbei kann vor allem zwischen der Stellung der Bürgen untereinander, sowie der besicherten Hauptforderung unterschieden werden. 
 
I. Bürgschaft "auf erstes Anfordern"
- im Prinzip handelt es sich um eine "normale Bürgschaft"
- der Bürge steht somit für die Hauptforderung des Gläubigers gegen den Schuldner ein
- der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage und auch auf Einreden und Einwendungen gegen den Gläubiger --> er verpflichtet sich zur direkten Leistung auf "erster Aufforderung"
- Schwierigkeiten in der Abgrenzung zur Garantie
 
II. Nachbürgschaft
- Der Nachbürge verpflichtet sich gegenüber dem Hauptgläubiger für die Erfüllung des "normalen" Bürgen auf § 765 I BGB
- es liegt keine Mitbürgschaft vor, weil der Nachbürge nachrangig hinter dem "normalen" Bürgen haftet. 
- "Hauptschuld" ist somit der Anspruch aus § 765 I BGB für welchen sich der Nachbürge verbürgt
 
III. Rückbürgschaft
- die Rückbürgschaft sichert den Hauptbürgen, in dem der Rückbürge für den Hauptschuldner einsteht, falls dieser den Regressanspruch des Hauptbürgen nicht erfüllen kann
- die gesicherte Forderung ist somit der Regressanspruch des Hauptbürgen z.B. aus § 670 BGB
 
IV. Ausfallsbürgschaft
- der Ausfallbürge haftet subsidiär hinter dem "normalen Bürgen"
- der Schuldner muss komplett ausfallen
- das meint auch, dass der "normale" Bürge nicht für die Schuld einstehen konnte
- es bedarf nicht der Einrede der Vorausklage für den Ausfallbürgen, da es bereits zum Tatbestand gehört, dass der Hauptgläubiger keine andere Möglichkeit der Befriedigung hat. 
- der Ausfallbürge erhält bei Zahlung gem. § 774 I 1 BGB die Hauptforderung gegen den Hauptschuldner und gem. § 774 I S. 1, 412, 401 BGB auch die Forderung aus § 765 I BGB gegen den "normalen" Bürgen
- der Anspruch gegen den normalen Bürgen ergibt sich nicht aus §§ 774 II, 426 I, II BGB da es sich bei "normalem" Bürgen und Ausfallbürgen nicht um Mitbürgen i.S.d. § 769 BGB handelt. 

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