Z07 - Bürgschaft

03 - Rückgriffansprühce des Bürgen

Welches Problem ergibt sich bei der Sicherung einer Forderung durch Bürgschaft und eine andere akzessorische Sicherheit? 

(P) Wettlauf der Sicherungsgeber
Der Sicherungsgeber, der zu erst leistet würde gem. § 412, 401 BGB das andere Sicherungsmittel übertragen bekommen und könnte so vollständigen Regress vom anderen Sicherungsgeber nehmen und sich somit schadlos halten. Deshalb bedarf es einer Korrektur dieses Ergebnisses. 
 
BGH: Kürzung des Regressanspruchs gem. §426 analog
- Sicherungsgeber sind wie Gesamtschuldner zur behandeln
- keine Bevorzugung des Bürgen
- Kürzung erfolgt nach dem Verhältnis der abstrakten Höchstsicherheiten
 
a.A: Bevorzugung des Bürgen
- wenn der Bürge zuerst leistet kann sich dieser gem. §§ 774 I 1, 412, 401 BGB schadlos halten.
- Bürge ist wegen persönlicher Haftung zu privilegieren gegenüber dinglicher Haftung
- dies zeigt auch die Wertung des § 776 S. 1 BGB
 
a.A: keine Korrektur des Ergebnisses notwenig
- Wettlauf der Sicherungsgeber führt zum Anreiz der schnellen Leistung bei Eintritt des Sicherungsfalls

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