K1 Klausuren - A

Leistung bei Zahlungsbestimmung durch § 22 VII SGB II

Wenngleich durch die Zahlungsbestimmung in § 22 VII SGB II eine reflexartige Begünstigung des Vermieters bewirkt wird, so bedeutet dies keineswegs eine Begründung von Rechten und Pflichten des Vermieters gegenüber dem Leistungsträger. Der Leistungsträger erbringt im Rahmen der hoheitlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen an den Bürger und ist dabei auch nicht etwa Erfüllungsgehilfe des leistungsberechtigten Mieters.

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