K1 Klausuren - A

Was ist bei Nichtanwendbarkeit des KSchG zu beachten?

Bei Nichtanwendbarkeit des KSchG nach §§ 1 I, 23 I KSchG kann die Kündigung nach den allgemeinen Regelungen der §§ 138, 242 unwirksam sein. Die AN in sog. Kleinbetrieben sind durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers bewahrt. Darüber hinaus kann eine Kündigung im Kleinbetrieb auch gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und daher nach § 134 nichtig sein.

Diskussion