Wonach kann die Behörde bei einem Gefahrenverdacht Maßnahmen ergreifen? 
Muss der Verdachtsverantwortliche selbst Gefahrenerforschungseingriffe vornehmen?

I. Die Gefahrerforschungseingriffe können – wie die Gefahrenabwehrmaßnahmen – nur auf gesetzlicher Grundlage durchgeführt werden-> Ermächtigungsnorm: sinngemäße Anwendung der polizei- und ordnungsrechtlichen Generalklausel (ungeachtet der Tatsache, dass auf der Tatbestandsseite eine Gefahr gerade nicht vorliegt);Einige Gefahrerforschungseingriffe sind auch besonders gesetzlich geregelt (z.B. § 16 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 IfSG: „wenn anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen“;§ 39 Abs. 1 Nr. 2, § 40 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, § 41 Abs. 3 Nr. 1 PolG NRW: „. . . bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass …“).
II. Gefahrerforschungseingriffen sind gemäß § 24 VwVfG NRW eine behördliche Aufgabe, bei deren Wahrnehmung den Betroffenen grundsätzlich lediglich Mitwirkungslasten (vgl. Wortlaut des § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW: „sollen … mitwirken“, „sollen … angeben“) und keine Mitwirkungspflichten treffen (vgl. auch § 26 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW). Der Verdachtsverantwortliche kann lediglich zur Duldung solcher Eingriffe durch die zuständige Behörde verpflichtet werden.
 
 

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