Haben Rechtsbehelfe gegen Verkehrszeichen aufschiebende Wirkung?

Nein! Auf Verkehrszeichen wird die Regelung des § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 2 VwGO analog angewendet. Begründet wird dies mit der vergleichbaren Interessenlage gegenüber Anordnungen von Polizeibeamten im Straßenverkehr. Letztlich entsprechen Verkehrszeichen und Verkehrsampeln solchen Anordnungen. Darüber hinaus besteht ein erhebliches praktisches Bedürfnis für den Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegenüber Verkehrszeichen.

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