K1 Klausuren - A

Wann kann von einer Gesamtwirkung ausgegangen werden?

Von einer Gesamtwirkung kann aber ausgegangen werden, wenn sich aus dem Vergleich ausdrücklich oder den Umständen nach der Wille des Gläubigers ergibt, auch gegenüber dem nicht am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner auf weitergehende Ansprüche zu verzichten und ihn deshalb nicht mehr in Anspruch zu nehmen.

Diskussion