K1 Klausuren - A

Vereinbarung einer beschränkten Gesamtwirkung

Nach dieser wird nur der den Vergleich schließende Gesamtschuldner vollständig, dh sowohl vor einer Inanspruchnahme im Außenverhältnis, als auch vor einer Inanspruchnahme im Wege des Regresses vor seinem Mitschuldner im Innenverhältnis geschützt. Dabei ist darauf zu achten, dass der Vergleich nicht zulasten des nicht an ihm beteiligten Gesamtschuldners geht, denn Verpflichtungsverträge zulasten Dritter sind unzulässig. Um dies zu realisieren erstreckt sich die Vergleichswirkung im Verhältnis zur nichtvertragsschließenden Partei darauf, dass der Gläubiger von ihr soweit nichts fordern kann, wie sie im Innenverhältnis hinsichtlich des auf den Vergleich entfallenden Teils Regress beim vertragsschließenden Gesamtschuldner nehmen könnte.

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