Macht sich der Geschäftsführer, der im Rahmen der sog. echten berechtigten GoA nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB in Rechte des Geschäftsherrn (z.B. Eigentum, Besitz, etc.) eingreift, schadensersatzpflichtig?

Sofern der Geschäftsführer Handlungen vornimmt, die zur Geschäftsführung im Rahmen der berechtigten GoA geboten und erforderlich sind und dadurch in die Rechte des Geschäftsherrn eingreift, sind diese Rechtsverletzungen durch die berechtigte GoA gerechtfertigt, so dass er sich nicht schadensersatzpflichtig macht.

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