Gesetzliche Schuldverhältnisse

§ 817_auf welche Kondiktionen ist die Norm anwendbar?

nur auf die Leistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 1 
 
nach h.M. aber nur analog, weil aus der Systematik ergibt sich, dass das Wort "gleichfalls" in § 817 S. 2 nur auf 817 S. 1 bezogen ist, eine Ausweitung des TB auf die Leistungskondiktion aber gleichwohl geboten und zweckmäßig erscheint.

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