Mündliche Prüfung

Warum soll eine Gewalt ausreichend fortwirken können, wenn diese vor dem Versuchsbeginn angewendet wird, eine Drohung aber nicht?

Das habe ich in meiner Arbeit vielleicht etwas unglücklich formuliert.
Gemeint ist, dass die Gewaltanwendung noch qualifizierend fortwirken können soll, wenn die tatsächliche unmittelbare Zwangswirkung der Gewalt, etwa durch Fesselung oder Einsperren, bei Versuchsbeginn noch immer besteht.
(Ausnutzen der Gewaltanwendung eines Dritten = Schutzlose Lage).
 
Eine Drohung im Sinne des § 177 V Nr. 2 muss ein gegenwärtiges Übel in Aussicht stellen. Es fehlt aber gerade an der Gegenwärtigkeit, wenn die sexuelle Handlung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
 
 
Eine Gewaltanwendung hingegen, deren Zwangswirkung zum Zeitpunkt der sexuellen Handlung noch fortdauert, ist verstärkt genau wie die Gewaltanwendung während der sexuellen Handlung die Intensität der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung 
 
 
Eine Gewaltanwendung, deren tatsächliche Zwangswirkung bei Versuchsbeginn nicht mehr besteht, kann auch kein Qualifikationsmittel darstellen.
In Frage käme diesbezüglich eben nur eine Drohung, wenn innerhalb der zeitlichen Grenzen zumindest konkludent auf diese hingewiesen wurde.

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