Mündliche Prüfung

Wo ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsrecht geregelt?

Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt der Anspruch eines jeden vor Gericht rechtliches Gehör zu finden. Das Verwaltungsgericht hat nach diesem Verfahrensgrundsatz die Beteiligten jederzeit über den Stand des Verfahrens zu informieren und ihnen das Recht einzuräumen, zB zu den Schriftsätzen der Gegenseite Stellung nehmen zu können.
 
Grundlage für die Entscheidung dürfen schließlich nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse sein, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, § 108 II VwGO.
 
Auch wenn das Gericht eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid trifft, ist der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Denn nach § 84 Abs. 1 S. 2 VwGO sind die Beteiligten, auch wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, durch eine sog. "Anhörungsmitteilung" vorab zur Sache zu hören.

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