Mündliche Prüfung

Einer der geladenen Zeugen ist zugleich Nebenkläger im Verfahren. Muss auch dieser den Sitzungssaal verlassen, damit er die Einlassung des Angeklagten nicht hört?

Ein Nebenkläger hat abweichend von den Regelungen in den §§ 58, 243 StPO ein Anwesenheitsrecht. Er muss nicht den Saal verlassen und kann sowohl den Einlassungen des Angeklagten als auch den Aussagen der weiteren Zeugen beiwohnen. 
 
Dieses umfassende Anwesenheitsrecht dient gerade der Wahrnehmung sämtlicher Rechte als Nebenkläger.
 
Daneben hat der Nebenkläger gem. § 397 StPO folgende Rechte:
  • Recht zur Ablehnung eines Richters oder Sachverständigen
  • Fragerecht
  • Beweisantragsrecht
  • Recht zur Abgabe von Erklärungen

Diskussion