Mündliche Prüfung

Prozessführungsbefugnis - Gesetzliche (Bsp. § 265 II ZPO) und gewillkürte Prozessstandschaft - Voraussetzungen? Was ist im Hinblick auf § 325 ZPO zu beachten?

Prozessführungsbefugnis ist das Recht, im eigenen Namen ein eigenes oder ein fremdes Recht geltend machen zu können. 
 
Prozessstandschaft:
Wenn jemand im eigenen Namen ein fremdes Recht geltend macht braucht es eine besondere Rechtfertigung → Prozessstandschaft 
 
Die Basis jeder Prozessstandschaft ist die Rechtskrafterstreckung.
§ 325 I ZPO
 
(1) Gesetzliche Prozessstandschaft
→ Abtretung bzw. Veräußerung nach Rechtshängigkeit
Beispiel: § 265 II ZPO; Ausnahme: Keine Rechtskrafterstreckung nach § 325 II ZPO bei Gutgläubigkeit 
Beachte: Der Gutglaubensschutz des § 325 II ZPO gilt nur soweit, wie auch der Gutglaubensschutz des BGB reicht
→ Kein gutgläubiger Erwerb von Forderungen; Bei der Abtretung von Forderungen also auch keine Anwendung des § 325 II ZPO 
→ In diesem Fall immer Rechtskrafterstreckung
 
(2) Gewillkürte Prozessstandschaft 
→ Abtretung bzw. Veräußerung vor Rechtshängigkeit 
Der Grund für die Rechtskrafterstreckung liegt dann in der jeweiligen Ermächtigung 
 
Voraussetzungen:
  • Ermächtigung bzw. Bevollmächtigung
  • Übertragbarkeit des Rechts 
  • Keine Benachteiligung des Beklagten
    • Nur bei kollusivem Zusammenarbeit gegeben
  • Schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Geltendmachung
    • Weit gefasst
 

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