Mündliche Prüfung

Was ist bei einer Kammer für Handelssachen zu beachten? 

Die Kammer ist nach § 96 GVG nur auf Antrag des Klägers zuständig. Der Antrag ist notwendig, weil der Kläger vielleicht nicht von seinen Konkurrenten abgeurteilt werden will (Laienrichter).
 
Die Kammer setzt sich aus einem Berufsrichter und robentragenden Laienrichtern zusammen.
Ausnahme: § 349 III ZPO → Vorsitzender als Einzelrichter mit Einverständnis der Parteien

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