Mündliche Prüfung

Was ist unter dem Erzwingen eines Tun, Dulden oder Unterlassen iSv. §§ 253, 255 StGB (räuberische Erpressung) zu verstehen?

Welche Qualität dem Tun, Dulden oder Unterlassen zukommen muss ist umstritten.
 
Nach h.M. ist bei der (räuberischen) Erpressung wie beim Betrug eine selbstschädigende Vermögensverfügung erforderlich.
Eine solche Vermögensverfügung ist bei allen Gewahrsamsverschiebungen gegeben, bei denen ein notwendiger Mitwirkungsakt des Opfers erfolgte. 
 
Nach der Rsp. genügt im Rahmen von § 253 StGB jede Handlung, Duldung oder Unterlassung. Demnach kommt auch dann eine Strafbarkeit in Betracht, wenn das Opfer den vom Täter vollzogenen Gewahrsamswechseln duldet.
 
Stellungnahme:
Ähnlich wie bei einem Betrug ist die Vermögensverfügung ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, welches sich aus dem Wesen als Selbstschädigungsdelikt ergibt. Die Auffassung der Rechtssprechung, dass der Raub eine Qualifikation der räuberischen Erpressung darstellt, kann nicht überzeugen. Beide Straftatbestände enthalten den gleichen Strafrahmen. Somit wäre die Qualifikation überflüssig. Darüber hinaus verweist ein lex generalis bezüglich der Rechtsfolgen niemals auf den lex spezialis. 

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