Mündliche Prüfung

Können auch bloße Diebstahlsgehilfen Täter eines räuberischen Diebstahls werden?

Nach h.L. kann nur der Täter des Diebstahls, nicht jedoch der Teilnehmer, einen räuberischen Diebstahl begehen. Der räuberische Diebstahl ist wie der Raub ein zweiaktiges Delikt, das nur durch denjenigen täterschaftlich begangen werden kann, der sowohl die Diebstahls- als auch die Nötigungskomponente täterschaftlich verwirklicht.
 
Nach Auffassung des BGH kann auch der Gehilfe eines Diebstahls ein tauglicher Täter sein. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 252, welcher lediglich verlangt bei "einem Diebstahl" und nicht bei "seinem Diebstahl" auf frischer Tat betroffen zu sein.
(nach dieser Auffassung entfällt zumeist die Absicht, "sich" im Besitz der Sache zu halten)

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