§ 683 S. 1 BGB -> Übernahme der GF im Interesse des Geschäftsherren: P: tatsächlicher und normativer Schaden

Übernahme entspricht dem Interesse des GH, wenn sie für ihn objektiv nützlich, also vorteilhaft ist.
P: Folgt man dem normativen Schadenbegriff, so ist wertend zu ermitteln, ob die Handlung (vgl. Schönheitsreparatur) des GF den GH entlasten soll, Rechtsgedanke des § 843 IV BGB.
Dies ist dann zu verneinen, wenn sie alleine aufgrund interner Vereinbarung zwischen GF und Drittem besteht.
-> Daher sei Schadensersatzpficht des GH weiter anzunehmen und damit kein Handeln im Interesse des GH gegeben. 
tatsächlicher Schadensbegriff: Schaden (vgl. Repataturbedürftigkeit der Sache) entfällt und damit auch Schadensersatzpflicht. -> Übernahme entspricht Interesse des GH
(+) normativer Schadensbegriff führt nicht zu befriedigender Lösung 
(+) Gläubiger könnte doppelt kassieren; § 422 kann nicht entgegengehalten werden, wenn keine Gesamtschuld vorliegt; § 255 ebenfalls nicht, da GH als Primärverantwortlichem 255 nicht zugute kommt. 
 
 

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