Kann ein sog. „Erbensucher“ bei Vorliegen einer echten berechtigten GoA gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB eine Tätigkeitsvergütung verlangen?

Nach h.M. wird nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB neben Aufwendungsersatz dann eine Tätigkeitsvergütung analog § 1835 Abs. 3 BGB geschuldet, falls der Geschäftsführer Tätigkeiten verrichtet, die auch sonst zu seinem Gewerbe gehören.

Das bedeutet, dass ein professioneller Erbensucher eigentlich eine übliche und angemessene Vergütung verlangen kann. Umstritten ist jedoch, ob diese Lösung auch sachgerecht ist.
1.) Die Rechtsprechung verneint letztlich einen Anspruch, da der Erbensucher „auf eigene Faust“ losgeht, um Erben zu suchen. Falls es anschließend nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt, ist dies im Gefüge der Privatrechtsautonomie die angelegte Risikoverteilung beim Scheitern von Vertragsverhandlungen. Dieses vom Erbensucher zu tragende Risiko, das auch dem Ausschlusstatbestand des § 814, 1. Var. BGB (Kenntnis von der Nichtschuld) zugrunde liegt, kann nicht dadurch umgangen werden, dass man auf die GoA ausweicht.

2.) Dem wird in der Literatur teilweise entgegengehalten, dass die Lösung der Rechtsprechung zu restriktiv ist. Schließlich besteht für den an sich schützenswerten Erbensucher das Dilemma, dass er kraft seines Berufes Vorleistungen für einen nicht bekannten Vertragspartner erbringen zu müssen, nicht ausweichen kann. Außerdem kann man bei Bejahung einer GoA unbillige Ergebnisse nach § 683 BGB (Orientierung am Interesse des Erben) bzw. § 684 BGB (lediglich die vorhandene Bereicherung ist herauszugeben) korrigieren.

3.) Stellungnahme: Für die Rechtsprechung spricht insbesondere, dass es nach dem Gedanken der Vertragsfreiheit ausschließlich das Risiko des Erbensuchers ist, ob es nachfolgend zu einem Vertragsschluss kommt oder nicht. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Erbensucher durchaus nicht unerhebliche Vorleistungen des Erbensuchers nichts, da ihm dies schließlich bewusst ist. Zudem darf die Wertung aus § 814, 1. Var. BGB (Kenntnis von der Nichtschuld) nicht dadurch umgangen werden, dass man auf die Vorschriften der GoA ausweicht. Dafür spricht letztlich auch der Rechtsgedanke aus § 241 a BGB, welcher einseitig das Risiko dem Unternehmer aufbürdet. Anderenfalls würde die GoA zu einer Art

Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für all diejenigen, die keinen Vertrag zustande bringen konnten.

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