Mündliche Prüfung

Der Neffe N stiehlt währed eines Besuches bei seiner Tante T deren Schecks. Diese merkt das erst, als sie von der Bank die Kontoauszüge mit den entsprechenden Abbuchungen erhält. Sie verklagt N auf Schadensersatz. N lässt sich dahingehend ein, dass ihm die Schecks selber gestohlen worden seien. Er habe sie nicht eingelöst. 

Der Vortrag hilft ihm nicht, denn es stellt ein äquipollentes Vorbringen dar. Auch wenn ihm die Schecks gestohlen wurden, haftet er - § 848 BGB - für Zufall. 
 
Die Klägerin muss allerdings zu erkennen geben, dass sie sich diesen Sachvortrag des Beklagten zu eigen macht. 

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