Zwangsvollstreckung

Fall:
M gibt Darlehen iHv 23.000 Euro an V. Soll dieses mit Zinsen am 31.12.2005 zurückzahlen.
Die Gewährung einer Sicherheit wurde seinerzeit nicht vereinbart. Als M hörte, dass V ein Vermächtnis bezüglich des Baugrundstücks bekam, ist er allerdings auf V zugegangen und hat ihn gebeten, ihm nachträglich als Sicherheit für das Darlehen eine Grundschuld über 20.000 Euro an dem Grundstück zu bestellen. Man wisse ja nicht, was bis Ende 2005 geschehe. V hat M bei diesem Gespräch Anfang Oktober 2003 zugesagt, dass er M die Grundschuld bestellen werde, so-bald er selbst im Grundbuch eingetragen sei. Letzteres war dann im Februar 2004 der Fall, V war jedoch so krank, dass er in Sachen Grundschuldbestellung nichts mehr unternommen hat. Dann starb V. Erben seine Kinder. M nimmt an, dass die Söhne das Grundstück kurzfristig veräußern wollen. M hat Angst, dass das Nachlassgrundstück versilbert wird und er mit der Vollstreckung zu spät kommt. 
 
-> was kann M machen?
-> kann M den Darlehensanspruch jetzt sogleich gerichtlich geltend machen und einen irgendwie gearteten Titel erwirken, mit dem. er im Wege der Zwangsvollstreckung doch wenigstens bis zum 31.12.05 eine Sicherung des Anspruchs erlangen kann?
 
bisher ist noch V als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. 
 
 

I. Anspruch auf Bestellung einer Grundschuld 

1. Durch die mit dem Erblasser getroffene mündliche Absprache könnte ein Anspruch des Mandanten auf Bestellung einer Grundschuld über 20.000 Euro an dem Baugrundstück  begründet worden sein.

Der Wirksamkeit dieser schuld-rechtlichen Vereinbarung steht § 311 b BGB nicht entgegen, da das Erfordernis nota-rieller Beurkundung nur für Verträge gilt, die auf Übertragung des Eigentums an ei-nem Grundstück gerichtet sind.

Die Verpflichtung zur Belastung eines Grundstücks ist grundsätzlich formfrei möglich.

Allerdings könnte die Formvorschrift des § 518 BGB einschlägig sein, da die Abrede zur Bestellung der Grundschuld nicht Bestandteil des Darlehensvertrags ist, sondern nachträglich - nach Erwerb des zu belastenden Grundstücks durch den Darlehensnehmer - getroffen worden ist und der über-nommenen Verpflichtung keine Gegenleistung des Mandanten gegenübersteht.

- Es könnte deshalb ein formbedürftiges Schenkungsversprechen nach § 516 BGB vorliegen.

- Dieses setzt allerdings neben der hier zu bejahenden Einigung über die Unentgeltlichkeit der Leistung voraus, dass die versprochene Zuwendung, d.h. die Bestellung der Grundschuld, zu einer Bereicherung des Mandanten führt. Dies ist nach allgemeiner Meinung nicht der Fall, wenn die Sicherheit für eine eigene Schuld des Si-cherungsgebers gewährt wird, da hierdurch eine Vermehrung des Vermögens des Sicherungsnehmers nicht eintritt. 

2. Da die Miterben nach § 2040 BGB über das Grundstück nur gemeinsam verfügen können, muss der Anspruch auf Bestellung der Grundschuld im Wege der Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB gerichtlich geltend gemacht werden.

-> Die Klage ist auf Abgabe der Einigungserklärung nach § 873 BGB sowie auf Abgabe der Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO zu richten. Den Antrag auf Eintragung der Grundschuld im Grundbuch kann nach § 13 Abs. 2 GBO von dem Mandanten selbst gestellt werden. 

Weitere Voraussetzung für die Eintragung der Grundschuld ist die Voreintragung der Erben. Wenn diese ihre Voreintragung nicht selbst in die Wege leiten, ist der Man-dant gehalten, unter Vorlage des Erbscheins die Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO zu beantragen. Den Antrag auf Grundbuchberichtigung kann er nach § 14 GBO selbst stellen. 

3. Der Anspruch auf Bestellung einer Grundschuld erlischt nach § 275 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Erben das Grundstück vor Eintragung der Grundschuld anderweitig veräußern und - womit zu rechnen ist - der Erwerber zur Bestellung der Grundschuld nicht bereit ist.

->  Um den Rechtsverlust zu verhindern, kann der Mandant nach §§ 935, 938 Abs. 2 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung den Erlass eines Veräuße-rungsverbots erwirken.

- Verfügungsanspruch ist der auf Bestellung der Grundschuld gerichtete Individualanspruch (vgl. Thomas/Putzo § 935 Rn 5).

- Der Verfügungsgrund liegt in der Gefahr, dass die Erben den Verfügungsanspruch, wie sie dies angekündigt haben, durch Veräußerung des Grundstücks vereiteln.

- Die Eintragung des Veräußerungsverbots im Grundbuch erfolgt auf Ersuchen des Gerichts nach § 941 ZPO. Die Eintragung hat deklaratorische Wirkung; sie verhindert gutgläubigen Erwerb nach §§ 135 Abs. 2, 892 BGB. 

Anstelle des Erlasses eines Veräußerungsverbots kommt in Betracht, dass der Man-dant zur Sicherung seines Anspruchs auf Bestellung der Grundschuld nach § 885 Abs. 1 BGB beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch anzuordnen. Die Glaubhaftmachung einer Gefährdung des Anspruchs ist in diesem Fall nach § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht erforderlich. Die Vormerkung wird mit Eintragung im Grundbuch wirksam. Diese erfolgt nach § 941 ZPO auf Ersuchen des Gerichts. 

Ergebnis: 

Dem Mandanten ist anzuraten, Klage auf Bestellung der Grundschuld - gerichtet auf Ab-gabe der Einigungserklärung und der Eintragungsbewilligung - zu erheben und gleichzei-tig im Wege der einstweiligen Verfügung die Anordnung eines Veräußerungsverbots oder die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung der Grundschuld zu beantragen.  

II. Erwirkung eines Titels wegen des Anspruchs über 20.000 Euro und Vollstreckung aus diesem Titel 

1. Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 20.000 Euro ist nach der mit dem Erblasser getroffenen Vereinbarung erst am 31. Dezember 2005 fällig.

Aller-dings könnte eine vorzeitige Kündigung mit sofortiger Fälligstellung des Darlehens nach § 314 BGB in Betracht kommen, wenn der Verzug der Erben mit der Bestellung der Grundschuld als wichtiger Grund anzusehen wäre.

Dies erscheint jedoch fraglich, da die Abrede über die Grundschuldbestellung nicht Bestandteil des Darlehensver-trags ist und ihre Nichterfüllung deshalb nicht unmittelbar eine Verletzung der darle-hensvertraglichen Pflichten beinhaltet. 

Hiervon ausgehend kann der Mandant den Anspruch auf Rückzahlung der 20.000 Euro nur in Form einer Klage auf künftige Leistung nach § 257 ZPO geltend machen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, da der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt. Eine Besorgnis der Nichterfüllung nach § 259 ZPO muss deshalb nicht dargetan werden. Würde der Mandant statt Klage auf künftige Leistung Klage auf unbedingte Leistung erheben, würde diese mangels Fälligkeit als derzeit unbegründet abgewiesen. 

Die Vollstreckung aus einem auf künftige Leistung gerichteten Urteil - mit Erwerb ei-ner den Anspruch sichernden Zwangshypothek oder eines sonstigen Pfändungs-pfandrechts - kann nach § 751 Abs. 1 ZPO erst nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen. Eine sofortige Sicherstellung des Anspruchs ist auf diesem Wege nicht möglich. § 720 a ZPO, der eine Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung zum Erwerb eines Pfändungspfandrechts ohne Verwertungsbefugnis zulässt, ist nicht - auch nicht analog - anwendbar. 

2. Es ist deshalb in Betracht zu ziehen, den Anspruch durch Anordnung eines Arrestes nach §§ 916 ff. ZPO zu sichern. Nach § 916 Abs. 2 ZPO wird die Zulässigkeit des Ar-rests nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt, d.h. nicht fällig ist. Als Arrestgrund nach § 917 Abs. 1 ZPO kann geltend gemacht werden, dass ohne Verhängung des Arrests eine künftige Vollstreckung, die frühestens ab 1. Januar 2006 möglich wäre, durch die zwischenzeitliche Veräußerung des Nachlassgrund-stücks vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (Thomas/Putzo § 917 Rn 1). Im Gegensatz zu einem auf künftige Leistung gerichteten Urteil kann ein Arrestbefehl, der einen betagten Anspruch zum Gegenstand hat, sofort, d.h. vor Eintritt der Fälligkeit, in das Vermögen des Schuldners vollzogen wer-den. § 751 Abs. 1 ZPO findet in diesem Falle keine Anwendung. 

Die Vollziehung des Arrests erfolgt nach §§ 928 ff. ZPO. Danach kommt die Eintra-gung einer Arresthypothek nach § 932 ZPO in Betracht. Mit der Arresthypothek wird, wiewohl sie nicht Grundlage der Verwertung des Grundstücks sein kann, der An-spruch des Mandanten in der Weise gesichert, dass der Rang der Arresthypothek, wenn sie nach Erwirkung eines Urteils in der Hauptsache auf Antrag des Titelgläubi-gers in eine Zwangssicherungshypothek umgeschrieben wird, gewahrt bleibt (Thomas/Putzo § 932 Rn 1). 

Ergebnis: 

Dem Mandanten ist anzuraten, wegen des Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens Klage auf künftige Leistung nach § 257 ZPO zu erheben und gleichzeitig Antrag auf Er-lass eines Arrestes und auf dessen Vollziehung durch Eintragung einer Arresthypothek zu stellen. 

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Klausur Elan; Korrekturanmerkungen:

Im Komplex der Grundschuldbestellung für das zweite Darlehen fanden sich vielfach gravierende Mängel, die deutlich machten, dass zahlreiche Kandidaten das Abstrak-tionsprinzip nicht verstanden haben. Nicht selten wurde in die Erklärung des Erblas-sers vom Oktober 2003 ohne Prüfung der schuldrechtlichen Seite eine Einigung nach § 873 BGB hineininterpretiert, womit die Fragestellung verbunden wurde, ob die Eini-gung nach § 873 Abs. 2 BGB bindend geworden sei und deshalb gegen die Erben „durchgesetzt“ werden könne. Auf die Fragen zur Eintragungsbewilligung und zum Eintragungsantrag wurde dabei meist nicht eingegangen. Im übrigen wurde überse-hen, dass der Erblasser im Oktober 2003 noch nicht Eigentümer des Grundstücks war und deshalb, sollte er zu diesem Zeitpunkt bereits die Einigungserklärung abge-geben haben (wofür nach dem Sachverhalt kein Anhaltspunkt besteht), als Nichtbe-rechtigter gehandelt hätte. Dies hätte eine weitere Auseinandersetzung mit § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich gemacht. 

Soweit die Kandidaten die Vereinbarung vom Oktober 2003 richtigerweise als schuld-rechtliche Verpflichtung gedeutet haben, ist § 311 b BGB regelmäßig richtig geprüft worden. Die Problemstellung zu § 518 BGB ist dagegen von kaum einem Kandidaten angesprochen worden. Sie blieb bei der Bewertung der Arbeit, von den positiven Fällen abgesehen, unberücksichtigt. 

Im Ganzen brauchbar behandelt wurden die Fragen zur Eintragung einer Vormer-kung wegen der Grundschuldbestellung und zur Erwirkung eines Arrestes wegen des zweiten Darlehensanspruchs. Die Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistung nach § 257 ZPO wurde ebenfalls von nicht wenigen Kandidaten gesehen. 

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