Zwangsvollstreckung

Fall:
 
Mandant (M) hat Darlehen an V gegen. Hat sich wegen der Rückzahlung in einer notariellen Erklärung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Zunächst wurden die Monatsraten pünktlich bezahlt. dann starb V. Seine zwei Söhne erben (steht im Erbschein). diese zahlen nicht. Sie berufen sich auf die beschränkte Erbenhaftung. Es stehen daher noch 38.000 Euro zzgl. Zinsen offen.
M will Zahlung; am liebsten kompletten Restbetrag auf einmal.
 
Darlehensvertrag: "Wegen dieser Ansprüche auf Rückzahlung des Darlehens und Zahlung der Zinsen unterwirft sich der Darlehensnehmer der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Das gilt auch insoweit, als das Darlehen durch eine Kündigung des Darlehensgebers vorzei-tig zur Gänze zur Zahlung fällig gestellt wird. 
 
Im Nachlass ist ein Grundstück. Dieses wollen die Erben schnell verkaufen.
Erben haben Privatvermögen.
 
Vorgehen?"
 

I. Zahlungsklage und/oder Vollstreckung aus der notariellen Urkunde 

Eine Zahlungsklage gegen die Erben könnte unzulässig sein, wenn der Mandant die Möglichkeit hat, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Unterwerfungserklärung des Erblassers vom 12. Juni 1999 zu betreiben.

-> In diesem Falle fehlte das Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungsklage, da ein vollstreckbarer Titel bereits vorliegt (vgl. Putzo- § 794 Rn 57 und vor § 253 Rn 26, 27).

Ausnahmsweise wird von der herrschenden Meinung das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage trotz Vorliegens eines Vollstreckungstitels bejaht, wenn gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Titel Einwendungen erhoben werden und des-halb ohnehin mit einer Klage zu rechnen ist.

- Dies gilt nach allgemeiner Auffassung in den Fällen einer angekündigten Vollstreckungsgegenklage nach §§ 767, 768 ZPO Putzo § 794 Rn 57).

Umstritten ist, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Klage auch dann besteht, wenn für die Vollstreckung aus einem vorhandenen Titel die Klauselklage nach § 731 ZPO erhoben werden müsste (bejahend BGH NJW 1987, 2863; verneinend Thomas/Putzo, § 731 Rn 1).

Es fehlt jedenfalls, wenn sich der Gläu-biger eine öffentliche Urkunde leicht beschaffen und so das Verfahren nach §§ 797 Abs. 2, 727 ZPO beschreiten kann . 

a) Es bedarf daher der Prüfung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Man-dant aus der vollstreckbaren Urkunde vom 12. Juni 1999 die Zwangsvollstreckung gegen die Erben des verstorbenen Titelschuldners (Rudolf Kaiser) betreiben kann.

Wie sonst ist Voraussetzung, dass eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels (Voll-streckungsklausel) erteilt ist.

Eine Vollstreckungsklausel gegen die Erben ist nach § 779 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn die Klausel bereits gegen den Erblasser erteilt worden ist und die Zwangsvollstreckung bei dessen Tod bereits  begonnen hat.

Dies ist hier nicht der Fall. Erforderlich ist deshalb, dass der Mandant eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels gegen die Söhne als Rechtsnachfolger des Titelschuldners erwirkt.

Diese Möglichkeit eröffnet § 727 ZPO. Danach kann ge-gen den Rechtsnachfolger des Titelschuldners eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffent-lich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

Diesen Nachweis kann der Mandant mit Hilfe des Erbscheins führen, der den Söhnen als Miterben des Titelschuldners vom Nachlassgericht in Form einer öffentliche Urkunde erteilt worden ist (vgl. § 792 ZPO).

Erteilung i. S. § 792 ZPO bedeutet auch die Erteilung einer Ausfertigung einer bereits existenten Urkunde, so dass der Gläubiger beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung einer Ausfertigung beantragen kann. Dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins (bzw. hier der Ausfertigung) erfüllt sind, ist unproblematisch, weil bereits ein Erb-schein erteilt ist, wie sich aus den Akten des Nachlassgerichts ergibt. Das Vorhandensein des Titels muss ebenfalls nachgewiesen werden; auch dies ist problemlos, weil die Mandantin im Besitz des Titels ist. 

Zuständig für die Erteilung der Nachfolgeklausel ist nach § 797 Abs. 2 ZPO der Notar, der die vollstreckbare Urkunde errichtet hat. Da der Mandant folglich nach §§ 797 Abs. 2, 727 ZPO vorgehen kann, fehlt einer neuen Zahlungsklage das Rechtsschutzbedürfnis ebenso wie einer Klage nach § 731 ZPO . 

b) Nach Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel kann der Mandant wegen der monatlichen Raten in Höhe von 250 Euro und wegen der Zinsen jeweils nach Fälligkeit der betreffenden Ansprüche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Erben ergreifen.

§ 726 Abs. 1 ZPO ist insoweit nicht einschlägig, da die Fälligkeit dieser Ansprüche in der vollstreckbaren Urkunde kalendermäßig bestimmt ist und deshalb von dem Voll-streckungsorgan nach § 751 ZPO geprüft werden kann, ob vor Beginn der Vollstre-ckungsmaßnahme Fälligkeit eingetreten ist. Die Vollstreckungsmaßnahme muss allerdings zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, d.h. monatlich bzw. vierteljährlich, wie-derholt werden. Die Vorschrift des § 850 d Abs. 3 ZPO, der für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche eine sog. Vorratspfändung zulässt, ist hier nicht anwendbar. 

c) Will der Mandant die Zwangsvollstreckung wegen der gesamten Restforderung in Höhe von 38.000 Euro betreiben, setzt dies nach dem Inhalt der vollstreckbaren Urkunde voraus, dass er die vorzeitige Kündigung des Darlehens erklärt. Denn auch in-soweit hat sich der Darlehensnehmer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwor-fen. Mit der wirksamen Kündigung wird die Restforderung sofort fällig.

Da der an die Kündigung geknüpfte Fälligkeitszeitpunkt nicht kalendermäßig bestimmt ist, greift hier nicht § 751 ZPO, sondern § 726 Abs. 1 ZPO ein, d.h. die Kündigung als Vorausset-zung der Vollstreckungsunterwerfung wird nicht von dem Vollstreckungsorgan, son-dern im Klauselerteilungsverfahren geprüft.

Die Kündigung ist eine „andere Tatsache“ i. S. des § 726 Abs. 1 ZPO, deren Eintritt vom Vollstreckungsgläubiger zu beweisen ist, wobei auch hier der Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Ur-kunden geführt werden muss. 

Der Mandant ist daher gehalten, zunächst die Kündigung des Darlehens auszuspre-chen. Den Nachweis der Kündigung kann er in der Weise führen, dass er die Kündi-gungserklärung den Erben zustellen lässt. Die Zustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde, die den Zugang der Kündigungserklärung beweist. Im Rahmen des § 726 ZPO muss nicht die Kündigungserklärung selbst (und ihre Wirksamkeit), sondern lediglich ihr Zugang in urkundlicher Form nachgewiesen sein. Folglich kann der Mandant auch in-soweit nach §§ 797 Abs. 2, 726 ZPO die Klauselerteilung beantragen. Einer Klage nach § 731 ZPO sowie einer neuen Zahlungsklage fehlte das Rechtsschutzbedürfnis 

Ob die Kündigung des Darlehens materiellrechtlich wirksam war, ist im Verfahren der Klauselerteilung weder im Rahmen des § 726 Abs. 1 ZPO noch im Rahmen der Klauselklage nach § 731 ZPO zu prüfen. Ihrem Inhalt nach hängt die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nur von der Erklärung der Kündigung ab, nicht aber von ihrer Wirksamkeit. Die materiellrechtlich erhebliche Wirksamkeit der Kündigung ist deshalb keine Vollstreckungsvoraussetzung i. S. des § 726 Abs. 1 ZPO. Sollten die Söhne die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Gesamtfälligkeit des Anspruchs bestreiten, läge hierin eine materiellrechtliche Einwendung gegen den titulierten An-spruch, die im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu ma-chen wäre. Der Mandant muss den Erfolg einer solchen Klage jedoch nicht ernstlich befürchten. Aufgrund des Darlehensvertrags ist er zur vorzeitigen Kündigung berech-tigt, falls ein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegt. Dieser ergibt sich vorliegend aus §§ 490 Abs. 3, 314 BGB, da wegen des fortgesetzten Zahlungsverzugs und der er-klärten Erfüllungsverweigerung der Erben hinsichtlich der Tilgungs- und Zinszahlun-gen ein wichtiger Grund für die Beendigung des Dauerschuldverhältnisses vorliegt. 

Ergebnis: 

Dem Mandanten ist anzuraten, das Darlehen zu kündigen und nach Zustellung der Kün-digung beim Notar unter Vorlage der Zustellungsurkunde und des Erbscheins die Ertei-lung einer vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde gegen die Erben zu be-antragen.

Von der Erhebung einer Zahlungsklage ist abzuraten, da für eine solche wegen der Möglichkeit der Vollstreckung aus dem vorhandenen Titel ein Rechtsschutzinteresse nicht besteht (eine abweichende Auffassung ist nach den obigen Ausführungen vertret-bar). 

II. Vollstreckungsmaßnahmen nach Erteilung der Vollstreckungsklausel 

1. Vollstreckung in den Nachlass 

Bei mehreren Miterben ist zur Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass nach § 747 ZPO notwendig, dass gegen jeden Erben ein vollstreckbarer Titel vorliegt.

Diese Vor-aussetzung ist nach Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Ur-kunde nach §§ 726, 727 ZPO gegen beide Miterben erfüllt. Als Vollstreckungsmaß-nahmen kommen in Betracht: 

a) Hinsichtlich des Grundstücks - Flst. 321 in Sillenbuch - kann wegen des An-spruchs in Höhe von 38.000 Euro entweder die Anordnung der Zwangsversteige-rung oder die Eintragung einer Zwangshypothek nach §§ 866, 867 ZPO beantragt werden. Im letzterem Falle ist eine Voreintragung der Erben im Grundbuch nach §§ 39, 40 Abs. 1 GBO nicht erforderlich, da die Vollstreckung auf einem gegen den Erblasser gerichteten Titel beruht. Für die Anordnung der Zwangsversteige-rung ist nach § 17 Abs. 3 ZVG die Erbfolge glaubhaft zu machen. 

Während nach Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch (§ 19 ZVG) eine Veräußerung an Dritte nicht mehr möglich ist (§ 23 ZVG), bliebe eine vorherige Veräußerung des Grundstücks durch die Erben möglich und würde die genannten Vollstreckungsmaßnahmen vereiteln.

Der Mandant hat jedoch kei-ne Möglichkeit, aufgrund des vorhandenen Zahlungstitels die Veräußerung zu verhindern. Der Zahlungstitel begründet zwar das Recht, in das Vermögens des Schuldners zu vollstrecken. Der Gläubiger hat jedoch keinen Anspruch, auf einen konkreten Vermögensgegenstand Zugriff nehmen zu können, und kann deshalb auch nicht verhindern, dass dieser vor Wirksamwerden der Vollstreckungsmaß-nahme veräußert wird. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner nur diesen Ver-mögensgegenstand besitzt und mit dessen Veräußerung die Zwangsvollstre-ckung in sein Vermögen wirtschaftlich vereitelt wird. 

b) Wird das Baugrundstück veräußert, kann der Mandant nach § 747 ZPO in die Kaufpreisforderung bzw. in den Erlös vollstrecken, da wegen der dinglichen Sur-rogation nach § 2041 BGB die Gegenleistung wiederum in den Nachlass und nicht in das Eigenvermögen der Erben fällt. 

c) Außer der Zwangsvollstreckung in das Grundstück bzw. in den Veräußerungser-lös kommt in Betracht, die Erbteile der Söhne nach §§ 857, 859 Abs. 2 ZPO zu pfänden und danach die Auseinandersetzung des Nachlasses - hinsichtlich des Grundstücks im Wege der Teilungsversteigerung - zu betreiben. Die Forderung des Mandanten wird in diesem Fall vor Auskehr des Erlöses an die Miterben be-friedigt. 

Die Pfändung des Erbteils lässt zwar ein Pfändungspfandrecht nur am Erbteil und nicht an den Gegenständen des Nachlasses entstehen, doch ist der betroffene Miterbe in seiner Mitberechtigung am Nachlass zugunsten des Gläubigers beschränkt. Er kann insbesondere nicht mehr in Gemeinschaft mit den anderen Miterben frei über einzelne Nachlassgegenstände verfügen, sondern - in Analogie zu § 1158 BGB - nur noch mit Zustimmung des Gläubigers. Dies bedeutet, dass nach Pfändung des Erb-teils eine Veräußerung des Grundstücks ohne Zustimmung des Mandanten un-wirksam ist. Allerdings besteht nach § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs, falls sich die Beschränkung der Verfügungsbefugnis nicht aus dem Grundbuch ergibt. Es ist deshalb darauf hinzuwirken, dass ein entspre-chender Pfandvermerk im Grundbuch eingetragen wird. Da das Grundbuch ohne Eintragung des Pfandvermerks unrichtig ist, handelt es sich um eine berichti-gende Eintragung nach § 22 GBO, die, da die Unrichtigkeit durch öffentliche Ur-kunde (Pfändungsbeschluss) nachgewiesen werden kann, eine Berichtigungsbe-willigung nicht voraussetzt. 

2. Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen der Erben 

a) Zwar ist die vollstreckbare Urkunde mit Nachfolgeklausel ein Titel, der grundsätz-lich auch zur Zwangsvollstreckung in das Eigenvermögen des/der Erben geeignet ist.

Bei mehreren Erben haben diese jedoch, solange die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht erfolgt ist, gegen ihre persönliche Inanspruchnahme die Einrede aus § 2059 Abs. 1 BGB. Die Einrede hindert zwar nicht die

Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme als solcher, der Mandant muss jedoch damit rech-nen, dass die Erben die Einrede im Wege der Klage nach §§ 781, 785, 767 ZPO geltend machen, und aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung in ihr Privatver-mögen für unzulässig erklärt wird. Eine bereits durchgeführte Vollstreckungsmaß-nahme wäre danach gemäß §§ 775, 776 ZPO wieder aufzuheben. 

b) Von § 2059 Abs. 1 BGB zu unterscheiden ist die Einrede der „beschränkten Er-benhaftung“. Auch diese Einrede wird jedoch von dem Vollstreckungsorgan nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern muss ebenso wie die Einrede nach § 2059 Abs. 1 BGB im Wege der Klage nach §§ 781, 785, 767 ZPO geltend ge-macht werden.

Begründet ist diese Klage aber nur dann, wenn die Haftungsbe-schränkung im Wege der Anordnung der Nachlassinsolvenz bzw. der Nachlass-verwaltung tatsächlich herbeigeführt worden ist.

Die Dürftigkeitseinrede nach §§ 1990, 1991 BGB, die ebenfalls zur Haftungsbeschränkung führt, setzt den Nachweis der Dürftigkeit durch die Erben voraus. 

Ergebnis: 

Dem Mandanten ist anzuraten, beim Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks oder beim Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe von 38.000 Euro zu beantragen und außerdem - auch zur Bewirkung eines Veräußerungsverbots hinsichtlich des Grundstücks - die Erbteile der Söhne zu pfänden. 

(Klausur von Elan; Korrekturanmerungen:

1. Das Problem des Rechtsschutzinteresses für eine Zahlungsklage ist nur von wenigen Bearbeitern richtig angesprochen worden. Meistens wurde sogleich § 727 ZPO he-rangezogen, wobei in der Regel richtig erkannt wurde, dass der Beweis der Rechts-nachfolge durch Vorlage des Erbscheins geführt werden kann. Die Problematik der Kündigung des Darlehens im Blick auf § 726 Abs. 1 ZPO ist dagegen nicht erfasst worden. In materiellrechtlicher Hinsicht wurde die Notwendigkeit der Kündigung zwar zumeist gesehen (wobei allerdings vielfach zu Unrecht auf § 490 Abs. 1 ZPO abge-stellt und § 314 BGB übersehen wurde), dass die Fälligstellung des Darlehens durch Kündigung im Klauselerteilungsverfahren eine vom Gläubiger zu beweisende Tatsa-che darstellt, war jedoch kaum einem Kandidaten bekannt. 

2. Soweit die in Betracht kommenden Vollstreckungsmodalitäten geprüft wurden, fan-den sich überwiegend brauchbare Ausführungen zur Anordnung der Zwangsverstei-gerung, zur Eintragung einer Zwangshypothek und zur Pfändung eines eventuellen Kaufpreises im Blick auf § 2041 BGB. Auf §§ 39, 40 Abs. 1 GBO wurde allerdings nur selten eingegangen. Von wenigen Kandidaten wurden auch die Möglichkeit einer Pfändung der Erbteile angesprochen, das hierdurch eintretende Veräußerungsverbot hinsichtlich des Grundstücks wurde jedoch nicht durchschaut. Um zu verhindern, dass die Vollstreckung wegen des Zahlungstitels in das Grundstück durch dessen Veräußerung vereitelt wird, wurde nicht selten die Erwirkung eines Arrestes mit Ein-tragung einer Arresthypothek vorgeschlagen. Die betreffenden Kandidaten blieben jedoch eine Erklärung dafür schuldig, inwiefern für die Erwirkung eines Arrestes we-gen des ersten Darlehens ein Rechtsschutzinteresse besteht, nachdem für diese Forderung bereits ein vollstreckbarer Titel mit der Möglichkeit der Eintragung einer Zwangshypothek vorliegt. 

3. In der Frage der Vollstreckung in das Privatvermögen der Erben wurde der Komplex zur Beschränkung der Erbenhaftung zumeist richtig behandelt, wenngleich nur selten auf die verfahrensrechtliche Geltendmachung der Einrede nach §§ 781, 785, 767 ZPO hingewiesen wurde. § 2059 Abs. 1 BGB wurde nur von einer Minderheit der Kandidaten erkannt. 

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