Prozesshindernis

Wann besteht das Prozesshindernis des Strafklageverbrauchs?

  • wenn der vorliegende Vorwurf strafbaren Verhaltens zu derselben Tat gehört, die bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde
  • eA: Tat im prozessualen Sinn = geschichtlicher Vorgang, auf den Anklage- und Eröffnungsbeschluss hinweisen
    • auch mehrere Handlungen iSd § 53 StGB können als eine prozessuale Tat zu werten sein, wenn die Handlungen unmb und dergestalt miteinander verbunden sind, dass ihre getrennte Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde
  • aA: im Verhältnis zum materiellen Recht ist der prozessuale Tatbegriff selbstständig, da auch materiell-rechtlich tatmehrheitliche Delikte eine prozessuale Tat bilden können
    • was aber materiell-rechtlich als Handlungs- oder Tateinheit bewertet wird, stellt grds auch eine prozessuale Tat dar
  • aA: o.g. Grundsatz gilt nicht ausnahmslos
    • bei Organisations- und Dauerdelikten können materiell-rechtliche Tateinheit und prozessuale Tatidentität nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden, weil sie verschiedene Funktionen erfüllen
    • widerspräche Einzelfallgerechtigkeit, wenn komplexe und schwerwiegende Rechtsverletzung nur deswegen nicht mehr geahndet werden könnte, weil der Täter diese zunächst - bis auf einen kleinen Teil - verborgen halten konnte
    • trotz materiell-rechtlicher Tateinheit auch dann keine prozessuale Tat, wenn einzelne Tat sich nicht als einheitlicher Lebensvorgang mit dem bereits abgeurteilten Dauerdelikt begreifen lässt
  • Weiterentwicklung durch BVerfG
    • entscheidend ist, ob Angeklagter darauf vertrauen durfte, dass mit dem (ersten) Verfahren auch die nicht entdeckte Straftat abgegolten sei
    • zu verneinen, wenn weitere Tathandlung ihm in der Anklage nicht vorgeworfen wurde und sie tatsächlich in der Hauptverhandlung nicht Gegenstand der Untersuchung war
    • Untersuchungsgegenstand iSd § 103 II GG ist die weitere Tathandlung nur, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung festgestellt worden ist
    • dem gleichzustellen ist es aber, wenn sie Gegenstand von Feststellungsversuchen war
    • Feststellungen oder Feststellungsversuche müssen beide mit dem Ziel erfolgen, sie auf ihre strafrechtliche Bedeutung hin für den Angeklagten zu überprüfen

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