Durchsuchung, Beschwerde

Ist eine Beschwerde gem. § 304 StPO noch möglich, wenn sich eine richterliche Durchsuchungsanordnung bereits durch Vollzug erledigt hat?

  • früher: wegen prozessualer Überholung grds nicht mehr überprüfbar
    • nur in Ausnahmefällen, zB wegen der schweren Folgen des Eingriffs oder einer konkreten Wiederholungsgefahr, lässt sich ein nachwirkendes Bedürfnis für eine richterliche Überprüfung annehmen
  • heutige Rspr: Art. 19 IV GG gewährt effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz
    • Rechtsschutzinteresse ist auch bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen gegeben, die es ihrer Natur nach mit sich bringen, dass sie häufig schon vor möglicher gerichtlicher Überprüfung bereits wieder beendet sind
    • solche tiefgreifenden GR-Eingriffe sind idR bei Anordnungen anzunehmen, die das GG vorbeugend dem Richter vorbehalten hat
    • Wohnungsdurchsuchung (+), Art. 13 II GG
    • dieser Rechtsschutz liefe ohne Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung der Durchsuchungsanordnung weitgehend leer

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