Mündliche Prüfung

Verfahrensmaxime im Zivilprozess

Dispositionsmaxime
→ Nur Kläger kann mit Klageantrag und Klagegrund Streitgegenstand bestimmen 
 
Verhandlungs- und Beibringungsgrundsatz
→ Parteien müssen den Tatsachenstoff beibringen 
 
Grundsatz der Mündlichkeit
 
Grundsatz der Unmittelbarkeit 
→ Verhandlung und Beweisaufnahme müssen unmittelbar vor dem erkennenden Gericht und ohne Dazwischentreten einer richterlichen Mittelsperson stattfinden
 
Grundsatz der Beschleunigung
→ § 272 ZPO besagt, dass Rechtsstreit möglichst in einem Haupttermin zu erledigen ist 

Diskussion