Mündliche Prüfung

Woraus ergibt sich, dass beim Erlass eines 2. Versäumnisurteils nicht zu prüfen ist, ob das 1. VU in gesetzmäßiger Weise ergangen ist?

Ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 700 Abs. 6 ZPO. Danach darf ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid - der nach § 700 Abs. 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten 1. VU gleichsteht - durch ein 2. VU bei Säumnis nur verworfen werden, wenn die Voraussetzungen des § 331 ZPO vorliegen.
→ Eine entsprechende Vorschrift findet sich aber in der ZPO bei einem Einspruch und erneuter Säumnis der Partei nach einem 1. VU nicht. 
 
Hintergrund: Bei Erlass eines Mahn- und Vollstreckungsbescheid findet grundsätzlich keine Schlüssigkeitsprüfung statt! 

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