Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht

Was sind »private Rechte« i.S.d. Subsidiaritätsklausel, § 1 II PolG NRW?

solche Rechte, die keine subjektiven öffentlichen Rechte darstellen, sondern im Zivilrecht begründet sind=> vornehmlich privatrechtliche Ansprüche (Forderungen), die ein Privatrechtssubjekt (ggf. ein Hoheitsträger) gegen ein anderes Privatrechtssubjekt hat

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